Frankenthal/Berlin (DAV) – Immobilienmakler brauchen für die Verwendung von Fotos einer bewohnten Immobilie in einem Online-Exposé die Einwilligung der Bewohner. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 4. Juni 2024 entschieden (AZ: 3 O 300/23). Bilder von bewohnten Räumen sind demnach personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), erklärt das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Das Ehepaar, Mieter einer Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer, sah sich gezwungen, gerichtlich gegen ein Maklerbüro vorzugehen, nachdem dieses ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Fotos der von ihnen bewohnten Immobilie im Internet veröffentlicht hatte. Das Maklerbüro war mit der Erstellung eines Online-Exposés zur Verkaufsförderung beauftragt worden. Zu diesem Zweck wurden bei einem vorher vereinbarten Termin in Anwesenheit des Ehepaars Fotos der Innenräume gemacht. Einige Zeit später wurde das Ehepaar jedoch von Bekannten und Nachbarn auf die Internetveröffentlichungen angesprochen und fühlte sich dadurch bloßgestellt und überwacht. Obwohl der Immobilienmakler die Bilder auf Hinweis aus dem Netz nahm, klagte das Ehepaar auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Privatsphäre.
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Das Ehepaar habe durch sein Verhalten stillschweigend in die Anfertigung und Verwendung der Fotos eingewilligt. Eine ausdrückliche oder schriftliche Einwilligung sei nach der DSGVO nicht erforderlich. Dem Ehepaar sei klar gewesen, dass die Fotos auch fremden Personen zugänglich gemacht würden. Der fehlende Hinweis des Immobilienmaklers auf die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung führe nicht zur Unwirksamkeit.
„Klar ist aber auch: Ohne eine Form der Einwilligung dürfen Makler die Fotos nicht verwenden“, sagt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.