Frankfurt/Berlin (DAV) – Eine unvollständige und den Kontext verfälschende Wiedergabe von Zitaten kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 30. Januar 2025 (AZ: 16 U 5/24), dass die Kombination von wahren, aber aus verschiedenen Kontexten stammenden Aussagen zu einem vermeintlichen Gesamtzitat unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn beim Leser der Eindruck erweckt wird, die Äußerungen seien so in einem einzigen Zusammenhang gefallen. Solche manipulativen Zitatmontagen sind als objektiv unwahr zu bewerten und begründen Unterlassungsansprüche, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Dem Urteil lag ein Bericht zugrunde, der über angeblich intime Äußerungen eines Prominenten berichtete. In dem Artikel wurden verschiedene Zitate des Klägers aufgeführt, die dieser tatsächlich in mehreren Fernsehformaten geäußert hatte – jedoch nicht in einer einzigen Sendung. Durch Formulierungen wie „Jetzt spricht er ...“ und „plaudert X fröhlich aus“ sowie durch Bezugnahmen auf eine konkrete Sendung wurde suggeriert, der Kläger habe die Aussagen in genau dieser Sendung gemacht.
Die Leser gewannen somit den Eindruck, die Zitate seien in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang gefallen, obwohl sie aus unterschiedlichen Kontexten stammten. Diese Zusammenstellung habe, so der Kläger, zu einer Entstellung seiner Aussagen geführt und ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das OLG Frankfurt gab dem Kläger Recht. Zwar habe er die Aussagen grundsätzlich so getroffen, jedoch nicht in der behaupteten Weise in einem einheitlichen Kontext. Die Redaktion habe dem Kläger eine Aussage in den Mund gelegt, die er in dieser Form nie geäußert habe. Die Redaktion sei daher verpflichtet, derartige Veröffentlichungen zu unterlassen.
Laut dem Gericht ist ein Zitat eine objektive Tatsachenbehauptung und keine subjektive Meinungsäußerung. Es muss deshalb nicht nur inhaltlich, sondern auch in Bezug auf Zeit, Ort und Kontext zutreffend sein. Verstöße hiergegen stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
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