Münster/Berlin (DAV) – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat am 12. Juni 2024 im Rechtsstreit zwischen einem Theaterbetreiber und einem benachbarten Eigentümer, der Gewerberäume in Wohnungen umwandeln wollte, zugunsten des Theaterbetreibers entschieden (AZ: 7 A 1326/22). Das Gericht hob eine Baugenehmigung auf, die eine Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft des Theaters zugelassen hatte, und verwies auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das den Theaterbetrieb vor nachteiligen Auswirkungen durch heranrückende Wohnbebauung schützt.
In dem vom Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall hatte sich der Betreiber eines Theaters gegen die Genehmigung zur Nutzungsänderung von Räumen einer ehemaligen Druckerei in Wohnräume gewandt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, da es die Wohnnutzung nicht als unzumutbar für den Theaterbetrieb ansah. Das OVG entschied jedoch anders und sprach dem Kläger einen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme zu. Das Gericht betonte, dass auch der Verursacher von Emissionen vor heranrückenden störempfindlichen Nutzungen geschützt werden müsse.
Das OVG Münster stellte klar, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht nur dem Schutz vor Immissionen, sondern auch dem Schutz der Emittenten - hier des Theaters - dient. Im vorliegenden Fall wäre die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt gewesen, die den Theaterbetrieb gefährdet hätten. Zudem erkannte das Gericht einen Bestandsschutz für die bestehende Theaternutzung an, der durch die Nutzungsänderung nicht entfallen durfte. Andernfalls hätte der Theaterbetrieb durch die Nachbarschaft zu einer störempfindlichen Wohnnutzung erheblich eingeschränkt werden können, was gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen hätte.