Stuttgart/Berlin (DAV). Behörden müssen im Schwerbehindertenrecht keine ärztlichen Befunde einholen, die älter als fünf Jahre sind oder wenn keine aktuelle ärztliche Behandlung vorliegt. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 18. März 2024 entschieden (AZ: L 8 SB 2584/23 B). Es ging um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), erklärt das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Ein Kläger beantragte die Erhöhung seines Grades der Behinderung (GdB) und verwies auf einen Bandscheibenvorfall, der zuletzt 2015 behandelt worden war. Die Behörde holte keine aktuellen Befunde ein und lehnte den Antrag ab.
Das Sozialgericht Heilbronn verurteilte die Behörde zur Übernahme der Kosten für ein im Klageverfahren eingeholtes Gutachten, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.
Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Behörde nicht vorgeworfen werden könne, notwendige Ermittlungen unterlassen zu haben. Es betonte, dass ältere Befunde oder das Fehlen aktueller Behandlungen nicht automatisch weitere Ermittlungen rechtfertigten. Die Behörden seien nicht verpflichtet, "ins Blaue hinein" zu ermitteln. Vielmehr nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden seit längerer Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen, weshalb die Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.