Berlin (DAV). Die Briefträger und Paketzusteller streiken – bundesweit und unbefristet. Doch entbindet das Verbraucher nicht davon, gesetzte Fristen einzuhalten. Über die Alternativen und wo eine Ausnahme besteht, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.
Wer beispielsweise einen Vertrag fristgerecht kündigen möchte und dies schriftlich erfolgen muss, zählt in der Regel das Eingangsdatum beim Vertragspartner. Und dieser muss einen Streik nicht als Begründung für den verspäteten Eingang der Kündigung gelten lassen.
Dennoch haben Betroffene die Möglichkeit, andere Wege zu gehen. Zum einen kann die Sendung über einen anderen Zusteller als die Deutsche Post verschickt werden. Daneben kennt Rechtsanwalt Dr. Christian Bereska vom Zivilrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine andere Möglichkeit: „Das Fax ist eine Alternative zum Brief. Der Zugang der Unterschrift wird auch auf diesem Weg gewährleistet.“ Eine E-Mail reiche dagegen in den allermeisten Fällen nicht aus. „Hierfür braucht es eine qualifizierte Signatur, über die die wenigsten verfügen“, so Bereska.
Anders verhält es sich dagegen beim Widerrufsrecht von Online-Bestellungen. Gesetzlich haben Verbraucher 14 Tage lang Zeit, um die Ware an den Onlinehändler zurückzusenden. Dabei zählt allerdings der Moment des Absendens – und nicht das Empfangsdatum. Da Mitarbeiter der Postfilialen vom Streik nicht betroffen sind, können Verbraucher also solche Pakete aufgeben und müssen mit keinen Konsequenzen rechnen.
Weitere Informationen rund um die Rechte von Verbrauchern während des Poststreiks.