Hamburg/Berlin (DAV) – Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat keinen Schadensersatzanspruch gegen einzelne Wohnungseigentümer, wenn diese nicht aktiv an den Regressbemühungen der Gebäudeversicherung mitwirken und es daher zu einer Ausgleichszahlung an den Versicherer kommt. Über diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2024 (AZ: 318 S 68/21) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Dem Urteil lag ein Wasserschaden zugrunde, der durch unsachgemäße Abbrucharbeiten im Bereich des Sondereigentums zweier Wohnungseigentümer verursacht worden war. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden, verlangte im Anschluss für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses jedoch eine Ausgleichszahlung. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft leistete diese Zahlung und verlangte sodann von den betreffenden Sondereigentümern Erstattung – mit der Begründung, sie hätten nicht ausreichend zur Aufklärung und Regressverfolgung beigetragen. Insbesondere hätten sie Vertragsunterlagen zu den beauftragten Handwerkern nicht vorgelegt.
Die Sondereigentümer wiesen diese Vorwürfe zurück. Sie hätten ausreichend Informationen geliefert, den Handwerker benannt und sich im Streitfall sogar zur Aussage bereit erklärt. Zudem sei die Ausgleichszahlung auf eine Vielzahl von Schadensfällen zurückzuführen und nicht allein auf den streitgegenständlichen Wasserschaden.
Das LG Hamburg wies die Klage der WEG ab. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Zwar haften Wohnungseigentümer grundsätzlich für Schäden, die durch von ihnen beauftragte Firmen verursacht wurden, doch im Versicherungsfall sei vorrangig die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Die von allen Eigentümern finanzierte Versicherung dient dazu, individuelle Haftungsrisiken zu vermeiden. Eine Ausgleichszahlung, die freiwillig zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geleistet wird, ist eine autonome Entscheidung der Gemeinschaft. Sie bildet jedoch keine Grundlage für einen Regress gegenüber einzelnen Eigentümern.
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