Hamburg/Berlin (DAV) - Werden die eigenen Rechte in sozialen Medien verletzt, muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Vertretung des Betroffenen übernehmen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der Betroffene die Plattform schon lange nutzt und deshalb kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 09. April 2024 (AZ: 919 C 119/23). In dem Fall ging es um den Vorwurf, Facebook habe seine Sicherheitsbestimmungen verletzt, was zur Veröffentlichung sensibler Nutzerdaten geführt habe, berichtet das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Die Klägerin war seit 2008 Facebook-Nutzerin und wurde Opfer eines Datenlecks, das im Jahr 2021 zur unberechtigten Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten führte. Die Klägerin sah sich durch die Veröffentlichung ihrer Daten im Internet, die zuvor durch eine Sicherheitslücke bei Facebook ausgespäht worden waren, erheblich beeinträchtigt. Sie wollte sich dagegen wehren und wandte sich an ihre Rechtsschutzversicherung. Diese lehnte es jedoch ab, die Ansprüche der Frau zu übernehmen. Der Versicherungsfall sei bereits 2008 - also zu Beginn der Nutzung - eingetreten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der relevante Verstoß erst im Jahr 2021 durch die unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen der Plattform eingetreten sei.
Das Gericht stellte fest, dass der relevante Verstoß der Plattform im Jahr 2021 begangen wurde, als sie keine angemessenen Sicherheitsmaßnahmen traf, um den Missbrauch von Nutzerdaten zu verhindern. Die bloße Registrierung im Jahr 2008 stelle keinen Verstoß dar, der den Versicherungsfall auslösen könne. Die Rechtsschutzversicherung wurde daher verpflichtet, die aus der Datenschutzverletzung resultierenden Rechtsverfolgungskosten der Klägerin zu übernehmen. Konkret musste die Versicherung die Anwaltskosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Datenschutzverletzung entstanden waren, übernehmen.
„Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach es für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung auf den Zeitpunkt des Verstoßes und nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung ankommt“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von „anwaltauskunft.de“.