Dresden/Berlin (DAV). Wer Verkehrsverstöße über Apps wie „Weg.li“ meldet, muss den Grundsatz der Datenminimierung beachten und darf unbeteiligte Dritte auf Beweisfotos nicht erkennbar abbilden. Die Ablichtung eines Beifahrers ist für die Anzeige eines Parkverstoßes weder erforderlich noch zu Beweiszwecken geboten. So entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 9. September 2025 (AZ: 4 U 464/25), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte der Beklagte ein Fahrzeug, das verbotswidrig parkte, um dies über die Internetplattform „weg.li“ an die Bußgeldbehörde zu melden. Auf dem Foto war jedoch nicht nur das Fahrzeug samt Kennzeichen zu sehen, sondern auch der Kläger, der als Beifahrer im Wagen saß. Das Foto wurde unzensiert auf den Server der App hochgeladen. Dort war es über einen Zeitraum von rund anderthalb Jahren für einen unbestimmten Personenkreis (Mitarbeiter der Behörde sowie Personen mit Link-Kenntnis) abrufbar. Der Beifahrer sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und verklagte den „Hobby-Sheriff“ auf Löschung und immateriellen Schadensersatz.
Das OLG Dresden gab dem Kläger Recht und sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Datenverarbeitung gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Zwar könne die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten ein berechtigtes Interesse des Bürgers darstellen, doch sei die Abbildung eines unbeteiligten Beifahrers für die Verfolgung eines Parkverstoßes nicht erforderlich. Der Beklagte hätte das Foto so aufnehmen können, dass der Beifahrer nicht erkennbar ist (z. B. aus der Rückansicht), oder ihn vor dem Upload verpixeln müssen. Der durch den Upload entstandene „Kontrollverlust“ über die eigenen Daten stelle einen immateriellen Schaden dar, der finanziell auszugleichen sei.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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