Hannover/Berlin (DAV) – Ein Lkw-Fahrer, der sich bei einer Verkehrskontrolle auf einem Betriebsgelände der Aufforderung der Polizei widersetzt, den Fahrzeugschlüssel herauszugeben, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Hannover am 10. Juni 2024 (AZ: S 58 U 232/20), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein polnischer Lkw-Fahrer, der im Auftrag eines Logistikunternehmens in Thüringen unterwegs war. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Führerschein des Fahrers zur Sicherstellung ausgeschrieben war. Die Polizei untersagte daraufhin die Weiterfahrt und forderte den Fahrer auf, die Fahrzeugschlüssel auszuhändigen.
Der Fahrer weigerte sich zunächst, die Schlüssel herauszugeben, woraufhin es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten kam. Dabei verletzte sich der Beschwerdeführer schwer am Arm. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der zuständige Unfallversicherungsträger lehnten es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die dagegen gerichtete Klage des Fahrers vor dem Sozialgericht Hannover wurde ebenfalls abgewiesen.
Das Sozialgericht stellte klar, dass Versicherungsschutz nur für Tätigkeiten besteht, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag stehen. Bei der Weigerung, die Schlüssel herauszugeben, habe der Kläger eigenwirtschaftlich gehandelt. Der Widerstand gegen die Polizei habe weder dem Arbeitgeber noch der betrieblichen Tätigkeit gedient, sondern sei rein privater Natur gewesen.
Die Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel durch die Polizei sei im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, da eine Weiterfahrt ohne gültige Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen wäre. Spätestens mit der Weigerung des Klägers sei eine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit eingetreten.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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