Essen/Berlin (DAV). Ein Gastronom hat bereits kurz nach der Eröffnung seines Betriebes Anspruch auf Kurzarbeitergeld wegen Schließung in der Pandemie. Und zwar bereits ab November 2020, obwohl er sein Restaurant erst im August 2020 eröffnet hatte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls abgelehnt, weil sich der Kläger mit der Eröffnung bewusst in die Risikozone begeben habe. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 30. Oktober 2023 (AZ: L 20 AL 174/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Der Kläger hatte im August 2020 einen Pachtvertrag für sein Restaurant abgeschlossen und im September 2020 Arbeitsverträge mit seinen Angestellten unterzeichnet. Am 02. November 2020 wurde der Betrieb von Restaurants im Rahmen des sogenannten „Lockdown light“ untersagt. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit seinen Angestellten Kurzarbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls ab, da sich der Kläger mit der Eröffnung mitten in der Pandemie bewusst in die Risikozone begeben habe. Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) gab dem Kläger jedoch Recht und erkannte den Arbeitsausfall an.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus, dass der Kläger nicht von vornherein von einer Betriebsgründung absehen musste. Die zur Eröffnung des Restaurants getroffenen Maßnahmen, wie der Abschluss von Arbeitsverträgen und die durchgeführten Umbauarbeiten, wurden als rechtlich bindende Handlungen anerkannt. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Restaurantbetriebes ab November 2020 rechnen müssen.
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