Münster/Berlin. Eltern können von einer Schule nicht verlangen, dass diese gegen andere Schüler bestimmte Ordnungsmaßnahmen ergreift – selbst wenn ihr eigenes Kind Opfer eines Fehlverhaltens war. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 10. Juli 2025 (AZ: 19 B 217/25) entschieden. Das Urteil betont, dass Schulordnungsmaßnahmen keine Bestrafungen sind, sondern dem pädagogischen Ermessen der Schule unterliegen, erläutert das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de.
Eltern verlangen Versetzung eines Mitschülers
Ein Schüler hatte im Sportunterricht einen Klassenkameraden unangemessen körperlich berührt. Die Eltern des betroffenen Jungen forderten daraufhin eine härtere Gangart – etwa die Versetzung des anderen Kindes in eine Parallelklasse oder dessen Entlassung.
Die Schule reagierte mit einem temporären Unterrichtsausschluss und einer sozialpädagogisch begleiteten Aufarbeitung des Verhaltens. Die Eltern hielten das für unzureichend und beantragten gerichtlichen Zwang zur Durchsetzung weitergehender Maßnahmen.
Gericht: Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Weder das Schulrecht in NRW noch das Grundgesetz vermittelten ein subjektives Recht Dritter auf Erlass bestimmter Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schüler. Vielmehr sei die Entscheidung der Schule in pädagogischer Hinsicht zu respektieren.
Die Maßnahmen seien im konkreten Fall sachgerecht erfolgt: Der Schüler wurde vorübergehend suspendiert, durch die Schulsozialarbeit begleitet und zu einer persönlichen Reflexion verpflichtet. Eine weitere Eskalation habe nicht stattgefunden.
Eltern können der Schule keine Vorschläge für Strafen machen
Eltern können nicht einklagen, dass ein anderer Schüler versetzt oder von der Schule ausgeschlossen wird – selbst wenn ihr eigenes Kind betroffen ist. Die Schule entscheidet selbst, welche Maßnahmen sinnvoll und verhältnismäßig sind. Eltern sollten das Gespräch mit der Schule suchen, aber keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche erwarten.
Was Sie als Eltern tun können und sollten
Auch wenn Sie keine direkte Klagemöglichkeit auf eine bestimmte Ordnungsmaßnahme haben, bedeutet das nicht, dass Sie machtlos sind. Im Gegenteil:
- Suchen Sie das Gespräch mit der Schule: Bleiben Sie im Dialog mit den Lehrern, der Schulleitung und gegebenenfalls der Schulsozialarbeit. Schildern Sie Ihre Bedenken und suchen Sie gemeinsam nach Lösungen. Die Schule ist verpflichtet, auf Vorfälle zu reagieren.
- Dokumentieren Sie Vorfälle: Halten Sie fest, was passiert ist, wann und wo es passiert ist, und wer beteiligt war. Dies kann der Schule helfen, die Situation besser einzuschätzen.
- Informieren Sie sich über die Schulregeln: Jede Schule hat eine Schulordnung. Machen Sie sich mit den dort festgelegten Regeln und Konsequenzen vertraut.
- Unterstützen Sie Ihr Kind: Sprechen Sie mit Ihrem Kind über den Vorfall, bieten Sie Unterstützung an und helfen Sie ihm, mit der Situation umzugehen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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