Konstanz/Berlin (DAV). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der bei einer Fortbildung verunglückt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Das entschied das Sozialgericht Konstanz am 18. Juni 2024 (AZ: S 1 U 1879/23), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt. Das Gericht stufte die Tätigkeit des Geschäftsführers trotz eines bestehenden Anstellungsvertrages als überwiegend unternehmerisch und nicht als abhängige Beschäftigung ein.
Der Kläger, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Fahrschule in Form einer GmbH, hatte während eines Lehrgangs zur Erweiterung seiner Fahrlehrerlaubnis einen Unfall erlitten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte zuvor festgestellt, dass der Kläger selbständig tätig war. Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger den Unfall als Unternehmer erlitten habe. Trotz eines Arbeitsvertrages als Fahrlehrer und der Zahlung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Das Sozialgericht Konstanz bestätigte die Entscheidung der Unfallkasse. Es stellte fest, dass der Kläger aufgrund seiner 50-prozentigen Gesellschafterstellung als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei. Zudem habe der Besuch des Lehrgangs der Erweiterung der unternehmerischen Kenntnisse gedient und stehe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung begründe keinen Versicherungsschutz, da dieser kraft Gesetzes und nicht aufgrund der Entrichtung von Beiträgen bestehe.
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