Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Landwirt, der wegen eines vermeintlichen tierärztlichen Behandlungsfehlers 40.000 Euro Schadensersatz verlangte, ist am 4. Juni 2025 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 3 U 9/25) gescheitert. Selbst bei unterstelltem Behandlungsfehler hätte kein Schadensersatz gezahlt werden müssen, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Weder war die Gabe von Schmerzmitteln fehlerhaft, noch hatte sie den wirtschaftlichen Schaden verursacht.
Der Kläger, ein professioneller Wagyu-Rinderzüchter, hatte ein auf der Weide liegendes, trächtiges Rind durch eine Angestellte eines Tierarztes untersuchen lassen. Diese stellte Verletzungen am hinteren Bein und am Klauenschuh fest und verabreichte dem Tier Antibiotika und Schmerzmittel. Einige Tage später, nachdem sich der Zustand des Tiers nicht verbessert hatte, wurde eine schwere Knieverletzung festgestellt. Mit Zustimmung des Klägers wurde das Tier schließlich eingeschläfert.
Im Anschluss machte der Landwirt geltend, die erste tierärztliche Untersuchung sei unzureichend gewesen. Bei einer umfassenderen Diagnostik hätte das Tier seiner Auffassung nach möglicherweise sofort notgeschlachtet werden können. Ohne die Gabe von Schmerzmitteln wäre das Fleisch seiner Auffassung nach noch verwertbar gewesen, insbesondere für die Herstellung von Burgern oder Wurst, trotz eventuell erhöhter Adrenalinwerte. Er bezifferte den entgangenen Gewinn auf rund 40.000 Euro.
Das OLG Frankfurt wies die Klage ab. Zwar könne ein Behandlungsfehler darin liegen, dass die Tierärztin das Rind nur einseitig untersuchte, ohne es vollständig zu wenden. Doch selbst wenn dies fehlerhaft gewesen sei, fehle es an der haftungsrechtlich erforderlichen Kausalität. Der wirtschaftliche Schaden – die Unverwertbarkeit des Fleisches – sei allein durch die Gabe von Schmerzmitteln entstanden.
Die Verabreichung von Schmerzmitteln an ein offensichtlich leidendes Tier stellt jedoch keinen Behandlungsfehler dar. Auch der gerichtliche Sachverständige sah diese Maßnahme als sachgerecht an. Zudem war die Tierärztin nicht verpflichtet, den Landwirt über die Wartezeiten für Fleisch nach einer Medikamentengabe zu informieren. Als professioneller Nutztierhalter hätte er das wissen müssen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).