Rostock/Berlin (DAV) – Wie hoch darf ein Persönliches Budget sein, wenn sich Menschen mit Behinderung selbst Assistenzkräfte anstellen? Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht Rostock in seinem Urteil vom 2. Mai 2025 (AZ: S 8 SO 39/24 ER) beschäftigt. Dabei hat es Grundsätze aufgestellt, wie die monatlichen Kosten berechnet werden können. Die Höhe der Bezahlung soll sich an aktuellen Durchschnittswerten aus der Pflegebranche orientieren, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. Auch Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung betrifft Leistungen, die sowohl aus der Eingliederungshilfe als auch aus der Pflegeversicherung stammen.
Die Antragstellerin ist schwerbehindert, leidet an einer fortschreitenden Muskelkrankheit sowie weiteren chronischen Erkrankungen und ist auf umfassende Assistenzleistungen rund um die Uhr angewiesen. Sie sitzt im Rollstuhl, hat Pflegegrad 5 und ist täglich auf umfangreiche Assistenzleistungen angewiesen – und zwar rund um die Uhr. Sie lebt selbstbestimmt in ihrer eigenen Wohnung und organisiert ihre Unterstützung im sogenannten Arbeitgebermodell. Das heißt, sie stellt ihre Assistentinnen und Assistenten selbst an und übernimmt alle damit verbundenen Aufgaben wie ein Arbeitgeber.
Die zuständige Behörde hatte ihr ein monatliches Persönliches Budget von gut 12.000 bis knapp 13.000 Euro bewilligt. Dies reichte der Frau jedoch nicht aus. Sie legte Berechnungen vor, die einen Bedarf von rund 23.000 Euro pro Monat auswiesen – unter anderem wegen der Personalkosten für die notwendige Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Da sie auf eine rasche Entscheidung angewiesen war, stellte sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Das Gericht prüfte die Kalkulationen und gab der Antragstellerin teilweise Recht. Es legte fest, dass sich die Höhe der Vergütung an den realen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt orientieren muss. Dazu zog es Daten des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen heran. Dieser veröffentlicht jährlich, wie viel Pflegekräfte durchschnittlich verdienen. Demnach lag der Stundenlohn für Hilfskräfte in Mecklenburg-Vorpommern bei 18,33 Euro und für Fachkräfte bei 24,67 Euro, jeweils zuzüglich gesetzlicher Zuschläge.
Außerdem entschied das Gericht, dass nachts durchgeführte Assistenzleistungen als normale Arbeitszeit gelten, sofern die Pflegekräfte tatsächlich aktiv tätig sind. Ein Bereitschaftsdienst, bei dem nur gelegentlich eingegriffen wird, sei in diesem Fall nicht gegeben. Berücksichtigt wurden auch weitere Kosten wie Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit, die Nutzung eines Assistenzzimmers in der Wohnung sowie Beratungskosten. Insgesamt erkannte das Gericht einen monatlichen Bedarf von 22.387,49 Euro an.
„Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf”, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Anstelle von Sachleistungen wie Pflegediensten können sie mit dem Budget selbst entscheiden, wer sie unterstützt – etwa als angestellte Assistenzkräfte. Die Organisation kann selbstständig oder mithilfe von Dienstleistern erfolgen. Ziel ist ein möglichst selbstbestimmtes Leben.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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