Berlin (DAV). Alle Rechnungspositionen, die bereits in einer ersten Schlussrechnung hätten auftauchen können, verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Die Klägerin hatte nachträglich Nachforderungen aus einem Bauvertrag, obwohl die Schlussrechnung längst gestellt und der Vertrag beendet war. Das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 12. Dezember 2023 (AZ: 21 U 47/22).
Eine Subunternehmerin klagte auf ausstehende Zahlungen aus einem Bauvertrag über Malerarbeiten. Der Vertrag war vorzeitig beendet worden, weil die Hauptauftraggeberin von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Die Subunternehmerin hatte zunächst eine Schlussrechnung über ihre erbrachten Leistungen gestellt und erst Jahre später eine neue Schlussrechnung mit zusätzlichen, damals nicht abgerechneten Leistungen eingereicht.
Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass Forderungen aus Bauverträgen klaren Fristen unterliegen. Die erste Schlussrechnung wurde bereits im Jahr 2017 gestellt. Später geltend gemachte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt der ersten Rechnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können solche Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Verjährungsfrist erst Jahre später Nachforderungen geltend gemacht hatte. Dies verstößt gegen die Regeln der zeitnahen Abrechnung und der Verjährung. Die Nachforderungen wurden daher abgewiesen.
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