Köln/Berlin (DAV) – Ein Abtreibungsgegner wurde wegen der gefährdenden Verbreitung personenbezogener Daten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dies entschied das Amtsgericht Köln am 24. April 2024 (AZ: 540 Cs 139/24). Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schuld, deren Höhe sich an den Einkünften des Verurteilten orientiert. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert, dass die Entscheidung die Grenzen der Meinungsfreiheit betont, wenn durch Äußerungen konkrete Gefahren für betroffene Personen begründet werden.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte Flugblätter erstellt und verteilt hatte. Auf diesen bezeichnete er unter anderem eine Ärztin als „Massenmörderin“ und schrieb von „industrieller Schlachtung“. Die Flugblätter enthielten zudem Namen, postalische Anschriften der Arbeitsstätten sowie die Gewohnheiten der Ärztin und ihres Vermieters.
Das AG Köln stellte fest, dass die Veröffentlichung dieser Daten geeignet und bestimmt war, die Betroffenen der Gefahr rechtswidriger Taten – etwa gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit – auszusetzen. Diese Handlungen seien nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere seien die Informationen nicht sachlich-informativ, sondern gezielt auf persönliche Schuldzuweisung und Diskreditierung gerichtet gewesen.
Das Gericht wies auf die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale „Geeignetheit“ und „Bestimmtheit“ hin. Eine Strafbarkeit setze voraus, dass die Verbreitung geeignet sei, eine Gefahr zu begründen, ohne dass bereits eine konkrete Gefahr eingetreten sein müsse. Zudem müsse sich aus Inhalt, Form, Zeitpunkt und Adressatenkreis der Verbreitung eine tatsächliche Gefährdung der Betroffenen ergeben können.