Hamm/Berlin (DAV). Ein im Arzthaftungsprozess geschlossener Vergleich ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn sich der Kläger später auf einen Irrtum aufgrund der Angaben eines Gutachters beruft. Über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 12. April 2024 (AZ: 26 U 2/23) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Ein Patient hatte ein Krankenhaus auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt, weil er einen Behandlungsfehler vermutete. Während des Prozesses wurde ein Vergleich geschlossen: Das Krankenhaus sollte 2.000 Euro zahlen. Der Patient stimmte dem Vergleich sofort zu, das Krankenhaus behielt sich eine Bedenkzeit bis Anfang Dezember vor. Kurze Zeit später wollte der Patient den Vergleich anfechten, weil er der Meinung war, der Gutachter habe falsche Angaben gemacht.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Richtigkeit der Angaben eines gerichtlichen Sachverständigen nicht um eine von den Parteien als feststehend zugrunde gelegte Tatsache handele. Ein Irrtum über die Angaben des Sachverständigen stelle daher keinen Anfechtungsgrund für den Vergleich dar.
Ein Vergleich sei nur dann unwirksam, wenn sich beide Parteien über wesentliche Tatsachen geirrt hätten, was hier nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe es keine Anhaltspunkte für eine Täuschungsabsicht des Sachverständigen gegeben.