München/Berlin (DAV). Wenn man eine Photovoltaik-Anlage mietet, kann man die Anlage nicht zurückgeben, nur weil die vermietende Firma die Panele nicht reinigt. Über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. November 2024 (AZ: 191 C 12116/24) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Die unterlassene Reinigung einer gemieteten PV-Anlage stellt demnach keinen Sachmangel dar. Eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags durch die Mieter ist daher nicht gerechtfertigt. Das Gericht wies die Klage der Hausbesitzer auf Rückbau der Anlage ab; die Mieter mussten die rückständigen Mieten zahlen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses in Franken. Im Jahr 2017 schlossen sie mit der Beklagten einen Mietvertrag über eine Photovoltaik-Anlage mit einer Nennleistung von 5,13 kWp. Die Vertragslaufzeit wurde auf 20 Jahre festgelegt und eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Laut Vertrag sollten Wartungsarbeiten alle vier Jahre durch die Vermieterin erfolgen. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Reinigung der Module enthielt der Vertrag jedoch nicht.
Im Jahr 2023 forderten die Kläger die Beklagte mehrfach zur Reinigung der Solarmodule auf, da diese stärker verschmutzt waren. Da eine Reinigung ausblieb, kündigten die Kläger im Januar 2024 außerordentlich und verlangten den Rückbau der Anlage sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Dach und Gebäude. Die Beklagte verlangte im Gegenzug die Zahlung rückständiger Mieten für sechs Monate in Höhe von insgesamt 571 Euro.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Eine außerordentliche Kündigung sei unwirksam, da kein wichtiger Grund vorliege. Die Anlage sei technisch funktionsfähig, liefere den vertraglich prognostizierten Stromertrag und weise damit keinen Sachmangel auf. Eine bloße optische Beeinträchtigung durch Verschmutzung reicht für einen Mangel nicht aus.
Selbst wenn den Klägern durch den Vertrieb eine regelmäßige Reinigung zugesagt worden sein sollte, stellt dies keine vertraglich bindende Vereinbarung dar. Eine solche mündliche Aussage ist eine unzutreffende Beschreibung des Vertragsinhalts und kann allenfalls als vorvertragliche Pflichtverletzung gewertet werden. Diese war jedoch nicht kausal für den Vertragsschluss. Der wirtschaftliche Vorteil einer Reinigung ist zudem minimal, weshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht als ausreichend für eine Kündigung oder Schadensersatz gilt.