München/Berlin (DAV). Bei Reisemängeln können Verbrauchern Erstattungen zustehen. So verlangte eine Klägerin 400,86 Euro zurück, nachdem ihr bei einer Reise nach Sizilien im Mai 2023 wegen Überbuchung und mangelhafter Unterbringung Unannehmlichkeiten entstanden waren. Die Klage wurde abgewiesen, da der Reiseveranstalter bereits vorgerichtlich einen den Anspruch der Klägerin übersteigenden Betrag erstattet hatte. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 03. November 2023 (AZ: 264 C 17870/23).
Die Klägerin buchte im Mai 2023 für sich und eine Mitreisende eine einwöchige Pauschalreise nach Sizilien. Bei ihrer Ankunft erfuhren sie, dass das ursprünglich gebuchte Hotel überbucht war, und mussten für die erste Nacht in einem Alternativhotel unterkommen, was sie 208 Euro kostete. Am nächsten Tag erhielten sie ein Zimmer in einem anderen Hotel ohne Meerblick und mit lauten und stinkenden Gänsen im Hinterhof. Erst am dritten Tag konnten sie ein akzeptables Zimmer beziehen. Der Reiseveranstalter erstattete vorgerichtlich 230,00 EUR, die Klägerin verlangte jedoch weitere 400,86 EUR.
Das Amtsgericht entschied, dass die Klägerin wegen des Hotelumzugs und der Beeinträchtigung durch die Gänse eine Minderung des Reisepreises geltend machen könne. Die mit dem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten und die Belästigung durch die Gänse rechtfertigten eine Minderung. Das Amtsgericht München hielt eine Minderung des Reisepreises nur in Höhe von 115,62 Euro für gerechtfertigt. Dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden sei, sei den Reiseunterlagen nicht zu entnehmen und könne daher nicht berücksichtigt werden.
Die vorprozessuale Zahlung des Reiseveranstalters in Höhe von 230,00 € übersteige bereits die errechnete Minderung, so dass dieser Anspruch erfüllt sei. Auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für das Ersatzhotel sei durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten erfüllt. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude wurde nicht geltend gemacht und scheiterte zudem daran, dass der Reisemangel die gesamte Reise nicht erheblich beeinträchtigt hat.