Pressemitteilungen Anwaltauskunft
Nr. 24/18: Ehrenamtliche Helfer nicht immer über den Verein versichert
Berlin (DAV). Wer ehrenamtlich für einen Verein im Einsatz ist, steht dabei nicht automatisch unter Versicherungsschutz. Sind freiwillige Feuerwehrleute oder Fußballtrainer nicht über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert, haften sie mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn sie fremdes Eigentum beschädigen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
„Eine Versicherung über den Verein ist nicht verpflichtend, aber ratsam“, sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer aus der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Neben einer Haftpflichtversicherung kann ein Verein seine Mitglieder auch mit einer Unfallversicherung absichern.
Gerät der Verein in finanzielle Schieflage, muss der Vorstand nur persönlich haften, wenn er sich nicht an das Gesetz hält. Rechtsanwalt Summerer erklärt: „Im Prinzip haftet der Verein mit dem Vereinsvermögen.“ Führen die Vorstandsmitglieder aber Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, hinterziehen Steuern oder missachten ihre Verkehrssicherungspflicht, müssen sie die Schäden aus ihrem Privatvermögen zahlen.
Ist zum Beispiel der Fußballplatz nach dem Winter nicht mehr gut in Schuss und der Vorstand weiß davon, muss er aktiv werden und ihn reparieren lassen oder Warnschilder aufstellen. Andernfalls kann er persönlich für Schadensersatz und Ersatz für Verdienstausfall herangezogen werden, wenn jemand auf dem Platz stürzt und sich verletzt.
Wer sich im Vereinsleben engagiert, kann dafür Geld bekommen – auch, wenn es ein ehrenamtliches Engagement ist. Im Vereinsgesetz ist hierfür keine Grenze nach oben festgelegt. Der Lohn für Ehrenamtler ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
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