Berlin (DAV). Immer mehr Reisende schauen zum Zeitvertreib auf Bahn- oder Busfahrten Filme und Serien auf dem Laptop, dem Smartphone oder dem Tablet. Wenn die Inhalte allerdings einer Altersbeschränkung unterliegen und auch reisende Kinder mitschauen könnten, kann es Ärger geben. Das berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.
Inhalte, die einer Altersbeschränkung unterliegen, also etwa erst ab 18 Jahren freigegeben sind, dürfen Kindern nicht zugänglich gemacht werden. „Das aber wäre der Fall, wenn ein solcher Film oder eine solche Serie im Zug eingesehen werde kann“, sagt Claas Oehler, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Die Folgen könnten gravierend sein – theoretisch: Wer gegen das Jugendschutzgesetz verstößt, handelt ordnungswidrig und muss bis zu 50.000 Euro Geldbuße zahlen. Um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, muss allerdings die sogenannte subjektive Tatbestandsseite erfüllt sein. Will heißen: man muss vorsätzlich handeln. Das ist wohl in dem hier diskutierten Fall des Filmguckens in der Bahn, im Bus oder auch im Flugzeug in aller Regel nicht so.
Wer dennoch auf Nummer sicher gehen will, kann einen möglichen Verstoß recht einfach vermeiden. Rechtsanwalt Claas Oehler: „Wenn Kinder auf einen Laptop im Zug gucken, kann man den eventuell jugendgefährdenden Film einfach anhalten, den Laptop zuklappen oder die Kinder mit dem Hinweis wegschicken, dass diese Film für sie nicht geeignet ist.“ Ebenfalls könne man sich im Zug so platzieren, dass ein Einsehen des Bildes nicht möglich ist.
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