Potsdam/Berlin (DAV) – Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2025 (AZ: L 33 R 333/21) besteht kein Anspruch auf eine neue Sozialversicherungsnummer mit einem geänderten Geburtsjahr. Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die sich rückwirkend als 14 Jahre älter erklärte, um eine Altersrente zu beziehen, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert.
Die Klägerin war in den 1980er Jahren mit ihrem Ehemann nach Deutschland eingereist und hatte sich als Frau Y., geboren 1960 in Beirut, staatenlos, unter Vorlage eines libanesischen Passes registrieren lassen. Die Rentenversicherung vergab daraufhin eine Versicherungsnummer auf Grundlage dieses Geburtsjahres.
Im Jahr 2015 änderte die Frau ihre Angaben: Sie erklärte nun, sie heiße Frau T., sei 1946 in der Türkei geboren und türkische Staatsangehörige. Sie legte dafür einen türkischen Pass und einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor. Im Jahr 2017 beantragte sie unter Verweis auf das frühere Geburtsdatum Altersrente – jedoch ohne Erfolg. Die Rentenversicherung lehnte die Anerkennung des „neuen” Geburtsjahres und die entsprechende Änderung der Versicherungsnummer ab, da nicht nachgewiesen sei, dass Frau Y. und Frau T. dieselbe Person seien.
Zwar gab das Sozialgericht Berlin der Klägerin zunächst Recht und verurteilte die Rentenversicherung zur Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsjahr 1946, doch die Rentenversicherung legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg führte daraufhin Ermittlungen durch und verglich die Fingerabdrücke der Klägerin mit denen, die kurz nach ihrer Einreise im Jahr 1981 unter der Personalie Frau Y. erfasst worden waren. Das Ergebnis war eindeutig:
Bei Frau Y. und der Klägerin (Frau T.) handelt es sich um ein und dieselbe Person.
Trotz der festgestellten Identität entschied das Landessozialgericht gegen die Klägerin. Grundsätzlich gelte das zuerst angegebene Geburtsdatum, in diesem Fall also 1960, und ein abweichendes Geburtsjahr könne nur anerkannt werden, wenn eine ältere Urkunde dies eindeutig belege. Zwar war das Geburtsjahr 1946 bereits 1962 im türkischen Register eingetragen, doch erfolgte die Registrierung verspätet und ohne Anwesenheit der Klägerin. Die Glaubwürdigkeit dieses Geburtsdatums sei daher nicht höher zu bewerten als das frühere Datum im libanesischen Pass.
Auch die Lebensumstände sprächen gegen das neue Geburtsjahr: Die Klägerin hätte demnach 1977 einen 14-jährigen Jungen geheiratet und zwischen dem 39. und 45. Lebensjahr sechs Kinder geboren – ein zwar denkbares, aber äußerst unwahrscheinliches Szenario. Die Klage wurde daher abgewiesen.
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