Düsseldorf/Berlin (DAV). Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass ein Teil der Tätigkeit in Telearbeit von zu Hause aus erledigt werden kann, darf der Arbeitgeber diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres kündigen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf weiteren Einsatz in Telearbeit. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2014 (AZ: 12 Sa 505/14).
Eine Bank vereinbarte mit einem ihrer Firmenkundenberater im Jahr 2005 alternierende Telearbeit. Danach konnte der Mitarbeiter 40 Prozent seiner Tätigkeit zu Hause erledigen. Sie vereinbarten auch, dass kein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz bestehe. Beide Seiten konnten die Vereinbarung mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Dies tat der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats.
Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg: Die Beendigung der Telearbeit sei unwirksam, so das Gericht. Es verurteilte die Bank dazu, den Mitarbeiter weiter zu mindestens 40 Prozent an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Die Vereinbarung in den allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, die die Beendigung einer vereinbarten Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht, sei unwirksam. Zumal die Vereinbarung nicht erkennen lasse, dass dabei auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werde. Zudem hätte der Betriebsrat beteiligt werden müssen, da die Beendigung einer Telearbeit im Sinne des Arbeitsrechts eine „Versetzung“ sei.
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