Münster/Berlin (DAV) – Nach dem Tod eines Fahrzeughalters muss die rückständige Kfz-Steuer nicht zwangsläufig vom Erben oder der Erbengemeinschaft getragen werden. Das Finanzgericht Münster stellte mit Beschluss vom 18. Juni 2024 (AZ: 2 V 699/24 Kfz) fest, dass die Haltereigenschaft des Erblassers nicht automatisch auf die Erben übergeht und somit Zweifel an deren Steuerpflicht bestehen.
In dem vom Rechtsportal anwaltauskunft.de veröffentlichten Fall war die Erblasserin Halterin von vier auf sie zugelassenen Fahrzeugen. Nach ihrem Tod ordnete das Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft an, um unbekannte Erben zu ermitteln. In einem Beschluss wurde ein Herr T. M. als „Erbe” bezeichnet. Währenddessen führte der Nachlasspfleger einen bereits laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht fort.
Zwei Enkelinnen der Erblasserin stellten Erbscheinsanträge. Gegen eine dieser Enkelinnen wurde ein Leistungsbescheid über rückständige Kfz-Steuern erlassen. Sie griff den Bescheid im Einspruchsverfahren an, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – mit Erfolg.
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Es äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses waren die Erben noch nicht bekannt. Daher hätte der Bescheid an den Nachlasspfleger gerichtet werden müssen. Auch die Tatsache, dass eine Erbin einen Erbschein beantragt hatte, ändere daran nichts.
Darüber hinaus stellte das Gericht die grundsätzliche Frage, ob die Haltereigenschaft – und damit die Steuerpflicht – vererblich ist. Die Kfz-Steuer knüpft schließlich an die Zulassung des Fahrzeugs an. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Person nicht allein durch einen Erbscheinsantrag zur steuerpflichtigen Halterin werden, insbesondere, wenn sie nicht über die Fahrzeuge verfügen kann. Da weder ein Erbschein noch ein notarielles Testament vorlagen, sei die Enkelin nicht zur Ab- oder Ummeldung berechtigt – und damit auch nicht als Halterin anzusehen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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