Düsseldorf/Berlin (DAV). Die Veröffentlichung von Bildern im Internet, auf denen eine Fototapete zu sehen ist, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gilt auch dann, wenn die Fototapete ohne Zustimmung des Urhebers der abgebildeten Motive hergestellt und vertrieben wurde. Das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 8. Februar 2024 (AZ: 20 U 56/23).
Geklagt hatte eine Firma, die Lizenzen für die Nutzung von Fotografien vergibt. Ihr Geschäftsführer ist zugleich der Fotograf der auf den Fototapeten abgebildeten Motive. Die Beklagte betreibt ein Hotel und veröffentlichte auf ihrer Website Fotos von Hotelzimmern, auf denen auch Fototapeten der Klägerin zu sehen waren. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung ab und erhob Klage.
Das OLG gab dem Hotel Recht. Das Gericht stellte fest, dass der Fotograf der Fototapeten mit dem Inverkehrbringen der Fototapeten den Käufern konkludent ein Nutzungsrecht eingeräumt habe. Dieses schließe das Fotografieren des Zimmers mit der an der Wand angebrachten Fototapete und das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien ein.
Das Gericht führte hierzu aus, dass die vertragsgemäße Nutzung einer Fototapete ihre untrennbare Verbindung mit dem Raum voraussetze, zu dessen Ausgestaltung sie nach dem Anbringen an der Wand diene. Darüber hinaus gehöre zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung - sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich - die Herstellung von Lichtbildern des mit der Fototapete ausgestatteten Raumes sowie deren Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Bei lebensnaher Betrachtung könne vom Erwerber einer Fototapete im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht erwartet werden, dass er dafür Sorge trage, dass die Fototapete überklebt werde oder die gefertigten Lichtbilder nachträglich retuschiert würden. Hätte der Erwerber um diese gravierende Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung gewusst, so sei zu erwarten, dass er die Fototapete niemals erworben hätte; die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich.