Pressemitteilungen Anwaltauskunft
Nr. 22/18: Wie behinderte Menschen erben können
Berlin (DAA). Mit einem Behindertentestament kann ein behinderter Mensch erben, ohne seine staatlichen Unterstützungsleisten zu verlieren. Dazu muss er im Testament als Vorerbe eingesetzt werden. Der Erblasser muss außerdem eine Testamentsvollstreckung anordnen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de zum Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember.
In einem Behindertentestament müssen die Eltern oder Verwandte des behinderten Menschen besondere Verfügungen treffen. „Der Erblasser sollte dem behinderten Verwandten einen Erbteil hinterlassen, der höher als der gesetzliche Pflichtteil ist – je nach Konstellation also zum Beispiel 30 bis 50 Prozent des Nachlasses“, rät Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei sollte er den Erben als sogenannten Vorerben einsetzen und eine nicht-befreite Vorerbschaft für ihn anordnen.
Der Erbe kann dann nicht direkt auf seinen Erbteil zugreifen, sondern nur die Erträge des Vermögens nutzen. Das sind zum Beispiel Zinserträge aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen aus Immobilien. Wenn „nur“ Geld vererbt wird, erhält der Erbe regelmäßig Teilbeträge. Neben dem Vorerben sollte ein Erblasser im Behinderten- testament einen oder mehrere Nacherben bestimmen. Ein Nacherbe ist eine Person, die den Nachlass nach dem Tod des behinderten Erben erhält.
Wer ein Behindertentestament aufsetzt, sollte darin auch einen Testamentsvollstrecker festlegen. Er verwaltet den Nachlass für den Erben bis zu dessen Tod. „Wegen dieses langen Zeitraums sollte man im Testament noch mindestens einen weiteren Testamentsvollstrecker als Ersatz bestimmen“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Kurze.
Behindertentestamente sind komplex und juristisch anspruchsvoll – sie können gerne einmal 16 Seiten umfassen. Wer ein solches Testament aufsetzen will, lässt sich am besten von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten. Schreiben juristische Laien ein solches Testament in Eigenregie, verwenden sie womöglich aus Versehen Formulierungen, die das Dokument unwirksam machen.
Erbt ein behinderter Mensch nicht über ein Behindertentestament, sondern über ein reguläres Testament, wird das ererbte Vermögen meist auf die staatlichen Hilfen angerechnet. Der Erbe muss sich dann an den Lebenshaltungs-, Heim- oder Pflegekosten beteiligen. Bei einem großen Nachlass können die Sozialleistungen auch ganz entfallen.
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