Berlin (DAV). Die Fristen in einem Erbfall sind klar geregelt. Wer von einer Erbschaft erfährt, sollte nicht lange zögern, sich darum zu kümmern. Ansonsten könnte die Option verstreichen, das Erbe auszuschlagen. Wie Erben vorgehen sollten, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.
Ist man als Erbe berufen, so hat man sechs Wochen Zeit sich zu entscheiden, ob man eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Bleibt man tatenlos, so gilt die Erbschaft nach Ablauf dieser Zeit als angenommen. Hat der Verstorbene im Ausland gelebt oder ist der Erbe selbst im Ausland unterwegs gewesen, bleiben ihm jedoch sechs Monate Zeit. Die Fristen beginnen, sobald das Testament eröffnet und dem Erben eine beglaubigte Kopie davon in den Briefkasten eingeworfen oder vom Postboten übergeben worden ist. „Gibt es kein Testament, so laufen die Fristen, sobald die Angehörigen über die Erbschaft informiert worden sind“, so Rechtsanwalt Dr. Hubertus Rohlfing von der Deutschen Anwaltauskunft. Dies geschehe durch Übermittlung des schriftlichen Erbschaftsprotokolls.
Die Annahme einer Erbschaft hat zur Folge, dass man zwar einerseits das vorhandene Vermögen des Verstorbenen erbt. Andererseits hat man aber auch für die Pflichten und Schulden des Erblassers einzustehen, die zur Zeit dessen Todes bestanden haben. Rohlfing weist darauf hin, dass auf einen Erben außerdem immer Kosten für den Verwaltungsaufwand hinzukommen, wenn er die Erbschaft annimmt. Die Höhe sei dabei jeweils abhängig vom vererbten Vermögen.
„Man braucht sich dennoch nicht davor zu fürchten, eine möglicherweise ungünstige, übereilte Entscheidung zu treffen, wenn man die genaue Erbmasse noch gar nicht kennt“, so Rohlfing. Denn mit einer Entscheidung lege man sich noch nicht zwangsläufig und endgültig fest. So könne man sowohl die Ausschlagungs- als auch die Annahmeerklärung, ja sogar die Annahme durch Nichtstun innerhalb von sechs Wochen anfechten, wenn man nicht über das gesamte Vermögen des Verstorbenen informiert war.
Eine Ausschlagungserklärung (nicht jedoch eine Annahmeerklärung) müsse im Übrigen eine vom Notar beglaubigte Unterschrift enthalten und sei beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben.
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