Hamburg/Berlin (DAV) – Weigert sich ein Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses, die gemietete Teilfläche herauszugeben, kann er für den vollständigen Mietausfall der Gesamtmietsache haftbar gemacht werden. So entschied das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 23. September 2024 (AZ: 4 U 31/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Der Beklagte hatte vom Hauptmieter eine Teilfläche eines gewerblichen Mietobjekts für monatlich 2.500 Euro angemietet. Das gesamte Mietobjekt war vom Hauptmieter für rund 7.900 Euro im Monat gemietet worden. Nachdem der Hauptmieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt wurde, forderte die Vermieterin die geräumte Herausgabe der gesamten Mietsache – auch vom Untermieter. Dieser weigerte sich, seine Teilfläche zu räumen.
Daraufhin verlangte die Vermieterin vom Untermieter Schadensersatz in Höhe der gesamten Miete. Sie argumentierte, eine Teilvermietung sei wirtschaftlich nicht möglich. Das Landgericht gab der Klage statt und das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Untermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte befand sich wegen der erfolglosen Aufforderung zur Herausgabe in Verzug. Maßgeblich sei, dass die Klägerin die Mietsache nicht einheitlich weitervermieten konnte. Dies habe zur Folge, dass sich der Schadensersatz auf die Gesamtfläche bezieht, auch wenn der Untermieter nur einen Teil davon nutzte.
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