Dortmund/Berlin (DAV). Ein Wäschetrockner ist für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig. Deshalb zählt er nicht zu den erforderlichen Haushaltsgeräten. Betroffene haben daher keinen Anspruch auf einen Wäschetrockner als Erstausstattung im Rahmen der Grundsicherung im Alter. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 25. Januar 2023 (AZ: S 43 SO 169/21).
Die Klägerin, eine pflegebedürftige Rentnerin, hatte nach einem Umzug bei der zuständigen Behörde die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Wäschetrockners beantragt. Sie argumentierte, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sehr viel Wäsche anfalle, und sie keine Möglichkeit habe, diese anderweitig zu trocknen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage jedoch ab. In der Urteilsbegründung heißt es, die Anschaffung eines Wäschetrockners falle in den eigenen Verantwortungsbereich des Hilfeempfängers. Die Sozialhilfe als steuerfinanzierte Leistung zur Sicherung des Existenzminimums trete nur dann ein, wenn keine Selbsthilfemöglichkeit bestehe.
Das Gericht stellte zudem fest, dass im Fall der Klägerin ausreichend zumutbare Trockenmöglichkeiten in Form eines Trockenkellers und einer Terrasse zur Verfügung standen.