München/Berlin (DAV) – Eine Corona-Infektion im Homeoffice kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Entscheidend ist, dass sich die Infektion nicht eindeutig während der versicherten Tätigkeit ereignet hat. So entschied das Landessozialgericht (LSG) München am 10. Mai 2024 (AZ: L 3 U 217/22). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet, wies das Gericht die Klage eines technischen Referenten ab, der sich während seiner überwiegend im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit mit dem Coronavirus infizierte und dies als Arbeitsunfall geltend machen wollte.
Der Kläger arbeitete im Jahr 2020 fast ausschließlich im Homeoffice in einem eigenen Arbeitszimmer. Nachdem sich seine Ehefrau, die als Ärztin im Krankenhaus tätig war, mit dem Coronavirus infiziert hatte und bei ihr eine Berufskrankheit festgestellt wurde, zeigte auch der Kläger Symptome und wurde positiv getestet. Die Arbeitgeberin meldete den Vorfall als möglichen Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch ab, da die Infektion im privaten Umfeld stattgefunden habe. Der Kläger argumentierte, dass die hohe Arbeitsbelastung im Homeoffice sein Immunsystem geschwächt habe und er sich während der Arbeitszeit angesteckt haben könnte. Die Gerichte sahen jedoch keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass die Infektion tatsächlich während der versicherten Tätigkeit im Homeoffice geschah. Vielmehr sei auch eine Ansteckung im privaten Bereich, etwa im Kontakt mit der Ehefrau oder der Tochter, möglich und nicht auszuschließen.
Das LSG München stellte klar, dass für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall ein konkreter Nachweis erforderlich ist, dass die Ansteckung während der versicherten Tätigkeit erfolgte. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, ob und wann der Kläger während seiner Arbeit im Homeoffice mit einer infektiösen Person in Kontakt kam. Auch die Möglichkeit, dass die Infektion bei privaten Kontakten im Haus stattfand, konnte nicht ausgeschlossen werden. Der bloße Kontakt mit einer infizierten Person im Haushalt reicht nicht aus, um einen Arbeitsunfall zu begründen. Entscheidend ist, dass die Infektion unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Dies war hier jedoch nicht nachweisbar.