Pressemitteilungen Anwaltauskunft
Nr. 20/18: Halloween-Tipps für Autofahrer
Berlin (DAA). Kommt bei einem Halloween-Streich ein Auto zu Schaden, zahlt die Vollkaskoversicherung. Einen besonders geschützten Parkplatz müssen Autofahrer nicht suchen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Am Morgen nach Halloween bemerke ich, dass mein Auto zerkratzt ist. Zahlt die Versicherung?
„Geht bei einem Halloween-Streich etwas kaputt oder wird etwas beschädigt, gilt das als Vandalismus – und hierfür kommt nur die Vollkaskoversicherung auf“, sagt Rechtsanwalt Christian Janeczek, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, bleibe auf dem Schaden sitzen. „Sollte der Übertäter gefunden werden, kann man diesen natürlich zur Zahlung heranziehen“, fügt der Rechtsanwalt aus Dresden hinzu.
Muss ich mein Auto an Halloween besonders schützen, um bei Schäden nicht mithaften zu müssen?
Das ist nicht nötig: „Wegen Halloween oder auch Silvester muss nicht jeder deutsche Straßenparker einen geschützten Parkplatz suchen“, beschwichtigt Rechtsanwalt Janeczek. Ob die Versicherung für die Schäden aufkommt, hänge so oder so vom Versicherungsschutz ab.
Etwas anderes gilt möglicherweise, wenn sich Ausschreitungen ankündigen, wie beim G20-Treffen in Hamburg. Wer in einer gefährdeten Gegend wohnt, parkt sein Auto in solchen Situationen am besten woanders.
Aus Halloween-Streich wird Sachbeschädigung: Wer haftet?
Wenn Kinder mit einem Halloween-Streich die Grenze zur Sachbeschädigung überschreiten, haften entweder sie selbst oder ihre Eltern für die Schäden. Kinder sind ab sieben Jahren deliktfähig. Ob Kinder selbst haften, hängt von ihrem Alter und ihrer Reife ab und davon, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Darf ich verkleidet Auto fahren?
An Halloween sind auch viele Erwachsene unterwegs – in der Regel aber nicht, um Streiche zu spielen, sondern um zu feiern. Wer zu einer Halloweenparty geht, braucht natürlich eine gute Verkleidung. Sich verkleidet hinters Steuer zu setzen ist zwar nicht verboten. Ein Autofahrer darf sein Gesicht aber nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
Außerdem darf ein Kostüm Sichtfeld, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Verursacht man einen Unfall, weil man vom Gas- oder Bremspedal abrutscht oder beim Abbiegen ein anderes Fahrzeug übersieht, drohen Bußgelder und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen. Die Monstermaske oder den Hexenhut setzen Halloween-Fans also lieber erst am Ort der Party auf.
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Pressemitteilung vom 26.10.2018, 10:58 Uhr