Celle/Berlin (DAV) – Auch ein geringer Hörgewinn von 5 Prozent gegenüber einem Festbetragsgerät kann einen Anspruch auf die Versorgung mit einem teureren Hörgerät begründen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Celle-Bremen am 19. April 2024 entschieden (AZ: L 16 KR 382/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt. Damit stärkt das Gericht die Rechte hörbehinderter Menschen auf eine optimale Hörgeräteversorgung.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann gegen seine Krankenkasse geklagt, die sich geweigert hatte, die Mehrkosten für ein Hörgerät zu übernehmen. Ein Vergleichstest hatte ergeben, dass das von ihm gewählte Gerät ein Sprachverstehen im Nutzschall von 50 Prozent ermöglichte - fünf Prozent mehr als das beste getestete zuzahlungsfreie Hörgerät. Der Mann litt an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr und einer hochgradigen Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr.
Die Krankenkasse argumentierte, dass dieser geringe Hörgewinn keinen "erheblichen Gebrauchsvorteil" darstelle und daher kein Anspruch auf das teurere Gerät bestehe.
Das LSG Celle-Bremen folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass auch ein geringer Hörgewinn im Alltag einen erheblichen Unterschied machen kann. Im vorliegenden Fall bedeute der Hörgewinn von 5 %, dass der Kläger jedes 20. Wort besser verstehen könne. Dies führe zu einer „wesentlichen Verbesserung“ und einem „erheblichen Gebrauchsvorteil“. Zudem habe der Kläger in einem Hörtagebuch detailliert dargelegt, wie sich der Hörgewinn in verschiedenen Alltagssituationen positiv auswirke.
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