Düsseldorf/Berlin (DAV) – Für kurzfristig abgesagte Termine in Physiotherapieverträgen müssen Patienten nicht unbedingt zahlen. Viele Klauseln sind unwirksam. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss vom 4. August 2023 (AZ: 37 C 120/23) entschieden, wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Patient drei Termine bei einer Physiotherapeutin vereinbart. Den ersten Termin sagte er weniger als 24 Stunden vorher ab, zum zweiten Termin erschien er gar nicht und den dritten Termin sagte er wiederum weniger als 24 Stunden vorher ab. Die Physiotherapeutin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung aufgenommen, wonach bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage ein Schadenersatz in Höhe der Vergütung der Krankenkasse fällig wird. Außerdem enthielt der Terminzettel den Hinweis, dass Termine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, privat abgerechnet werden. Daher verlangte sie von dem Patienten für die drei Termine insgesamt 300 Euro Ausfallhonorar.
Das Amtsgericht Düsseldorf erließ eine einstweilige Verfügung. Ein Hinweisbeschluss dient in der Regel dazu, vor einer endgültigen Entscheidung die Auffassung des Gerichts zu einem Fall darzulegen.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht einige wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit Ausfallhonoraren und Terminabsagen in Behandlungsverhältnissen geklärt. Es wurde festgestellt, dass die von der Physiotherapeutin (Klägerin) verwendeten Klauseln zum Ausfallhonorar wegen Widersprüchlichkeit unwirksam sind. Demnach wurde kein Zahlungsanspruch der Klägerin für den kurzfristig abgesagten Termin anerkannt. Die Klausel habe dem Patienten die Möglichkeit genommen, einen geringeren Schaden als den pauschalierten Schadensersatz nachzuweisen. Grundsätzlich hätte der Patient nachweisen können, dass die Klägerin den Termin anderweitig hätte vergeben oder anderweitig hätte nutzen können.
Auch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Physiotherapeutin, wonach Termine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, privat abgerechnet werden, hielt das Gericht für unwirksam. Diese Klausel sei widersprüchlich, da sie einerseits eine kurzfristige Absage gegen Zahlung eines Ausfallhonorars zulasse, andererseits aber auf die private Verrechnung des Terminhonorars hinweise. Ausfallhonorar und Terminhonorar schlössen sich begrifflich aus.
Für den zweiten Termin, zu dem der Patient nicht erschienen war, erkannte das Amtsgericht Düsseldorf einen Honoraranspruch in Höhe von 70 Euro an. Der Termin sei eindeutig vereinbart gewesen. Die Physiotherapeutin habe vorgetragen, dass sie den Termin nicht anderweitig hätte vergeben oder nutzen können.
Hinsichtlich des dritten Termins, den der Patient ebenfalls kurzfristig abgesagt hatte, wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage ab. Der Patient habe den Behandlungsvertrag insgesamt gekündigt, indem er erklärt habe, dass „es“ ihm nichts bringe. Eine Kündigung des Behandlungsvertrages könne auch ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
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