Berlin (DAV). Wer in Zukunft die Parole „Wir sind das Volk!“ nutzt, muss aufpassen. Sie ist seit letzter Woche markenrechtlich geschützt. Ein Unternehmen konnte seinen Anspruch auf Markenrecht an der Äußerung vor Gericht durchsetzen. Wer den Ausruf unerlaubt nutzt, muss mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen rechnen, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.
Der Ausspruch „Wir sind das Volk“, vor allem bekannt durch die DDR-Freiheitsbewegung, war Gegenstand einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Dresden. Die Entscheidung der Richter vom 24. März 2016 könnte nun weitreichende Folgen haben.
Das Unternehmen Dassfolck, regionaler Produzent von Wurstwaren im Raum Schaumburg, hatte sich den Slogan „Wir sind Dassfolck!“ 1967 im Zug einer Werbekampagne urheberrechtlich schützen lassen. Anfang 2015 erhob die Firma vor dem Landgericht Dresden Ansprüche auf die Anerkennung als markenrechtlich geschützter Slogan. Das Gericht gab den Forderungen des Klägers statt und sprach Dassfolck die Markenrechte an dem Ausspruch zu (AZ: 4 F D 0815/15).
Das Urteil stellt klar, dass bei der orthografischen Abweichung „Wir sind das Volk“ ebenfalls das Markenrecht greift. „Die Entscheidung ist durchaus überraschend“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lundegaard von der Arbeitsgemeinschaft Markenrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). In der Urteilsbegründung heißt es: „Auch wenn die Schreibweise unterschiedlich ist, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben.“
Nach dem Urteil kündigte ein Sprecher von Dassfolck an, dass das Unternehmen seinen Rechtsanspruch auf das Markenrecht künftig durchsetzen werde. Wer den Ausspruch „Wir sind das Volk“ künftig ohne Erlaubnis der Firma für politische oder kommerzielle Zwecke nutze, riskiere damit Abmahnungen und gegebenenfalls Unterlassungsklagen.
Dassfolck zeigte sich allerdings versöhnlich und stellte in Aussicht, jede ernstzunehmende Anfrage zur Verwendung des geschützten Werbeslogans zu prüfen und gegebenenfalls auch unentgeltlich zu erlauben. Voraussetzungen seien hierfür, dass die Verwendung und der Antragsteller den politischen und ethischen Standards des Unternehmens gerecht werde.
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