Stuttgart/Berlin (DAV). Liegt zwischen dem Entleihunternehmen und dem Verleiher nur ein Scheinwerkvertrag vor, entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und dem entleihenden Unternehmen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 (AZ: 4 Sa 41/14).
Ein Entwicklungsingenieur arbeitete seit Mai 2011 bei einer Firma stets in derselben Abteilung auf demselben Arbeitsplatz. Tatsächlich angestellt war er nacheinander bei drei verschiedenen Leiharbeitsfirmen. Zwischen diesen und der Firma, in der der Mann arbeitete, gab es sogenannte Rahmenverträge. Auf ihrer Grundlage war der Einsatz des Entwicklungsingenieurs bei der Firma erfolgt. Da er voll in den Betrieb der Firma eingegliedert und auch dem Weisungsrecht untergeordnet war, war der Mann der Meinung, dass es sich um ein festes Arbeitsverhältnis handele. Die Firma hielt dem entgegen, dass alle drei Drittunternehmen über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügten. Der Einsatz des Mannes sei so im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. In seinem Arbeitsvertrag und dem des Drittunternehmers fand sich keine entsprechende Formulierung.
Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Es liege ein sogenannter Scheinwerkvertrag vor, so das Gericht. Verleiher und Entleiher hätten sich während der gesamten Laufzeit des Vertrages bewusst außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gestellt. So wollten sie den sozialen Schutz des Arbeitnehmers verhindern. Deshalb sei der Arbeitsvertrag zwischen dem Drittunternehmer und dem Ingenieur nichtig. Durch seine Tätigkeit bei der Firma sei ein Arbeitsvertrag zwischen dieser und dem Ingenieur zustande gekommen.
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