Hanau/Berlin (DAV) – Eine E-Mail kann auch dann als zugegangen gelten, wenn eine automatisierte Rückmeldung den Absender darüber informiert, dass die E-Mail-Adresse des Empfängers nicht mehr genutzt und die Nachricht nicht weitergeleitet wird. Das hat das Amtsgericht Hanau am 3. März 2025 entschieden (AZ: 32 C 226/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter hatte seiner Vermieterin per E-Mail die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen erklärt. Innerhalb der Zustimmungsfrist hatte der Mieter die E-Mail unstreitig abgeschickt. Er erhielt jedoch umgehend eine automatische Antwort der Vermieterin, dass die verwendete E-Mail-Adresse nicht mehr aktiv sei und die eingegangene Nachricht nicht weitergeleitet werde.
In späteren Schreiben hatte die Klägerin eine neue E-Mail-Adresse angegeben. In dem Verfahren war daher streitig, ob die ursprünglich versandte E-Mail mit der Zustimmungserklärung überhaupt als „zugegangen“ gewertet werden konnte.
Das Amtsgericht Hanau stellte klar, dass die E-Mail des Mieters im elektronischen Postfach der Klägerin eingegangen und damit abrufbar gewesen sei. Damit sei sie zugegangen. Die automatisierte Empfangsbestätigung ändere daran nichts, sondern bestätige vielmehr den Zugang, da sie - vergleichbar einer Lesebestätigung - als Reaktion auf die konkrete E-Mail generiert worden sei. Nach Auffassung des Gerichts war das elektronische Postfach weiterhin offen, da die Klägerin es nicht rechtzeitig deaktiviert hatte.
Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass den Mieter vertragliche Nebenpflichten trafen. Angesichts der Rückmeldung hätte es ihm oblegen, seine Zustimmungserklärung zusätzlich auf anderem Wege - etwa per Post - zu wiederholen. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Gericht entschieden, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben sind.