Heilbronn/Berlin (DAV) – Träger der Eingliederungshilfe sind nicht verpflichtet, die Kosten für Ferienfreizeiten und Tagesausflüge zu übernehmen, wenn keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Anbieter besteht. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2024 hervor (AZ: S 3 SO 2208/23). Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe und die Bedeutung formularmäßiger Vereinbarungen, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Geklagt hatten die Eltern eines 2017 geborenen schwerbehinderten Mädchens, das aufgrund einer psychosomatischen Entwicklungsverzögerung, einer hochgradigen Sehbehinderung und motorischer Einschränkungen auf umfassende Unterstützung angewiesen ist. Die Eltern beantragten beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für acht Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflüge im Jahr 2024, die von der „Offene Hilfen gGmbH“ durchgeführt werden sollten.
Die Angebote sollten dem Mädchen die Möglichkeit geben, soziale Kontakte zu knüpfen und an altersgemäßen Aktivitäten teilzunehmen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme ab, da es sich bei den Freizeitangeboten nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe handele und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Leistungserbringer fehle.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung stützte sich das Gericht auf das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Das Gericht stellte fest, dass die Freizeitangebote der „Offene Hilfen gGmbH“ zwar der sozialen Teilhabe dienten, jedoch nicht der Teilhabe an Bildung zuzuordnen seien. Entscheidend war jedoch, dass zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bestand. Ohne eine solche Vereinbarung ist eine Kostenübernahme durch den Träger der Eingliederungshilfe ausgeschlossen.
Das Urteil zeigt exemplarisch, wie formale Anforderungen zur Barriere für soziale Teilhabe werden können - insbesondere bei Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Menschen. Für Eltern und Sozialrechtspraktiker wird deutlich: Wer ein Persönliches Budget beantragen will, muss nicht nur seine Bedarfslage präzise darlegen, sondern auch die vertraglichen Rahmenbedingungen im Blick behalten. Die Entscheidung des SG Heilbronn könnte die künftige Praxis bei der Bewilligung von Freizeitleistungen über das Persönliche Budget entscheidend beeinflussen.