Berlin (DAV). Oft ist ein Diensthandy Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Doch über das Telefon zu kontrollieren, wo sich Mitarbeiter aufhalten, ist Arbeitgebern nur unter sehr strengen Bedingungen erlaubt, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.
Grundsätzlich darf kein Vorgesetzter seine Mitarbeiter ohne deren Kenntnis oder deren Einverständnis orten oder überwachen. Das Einverständnis muss dabei freiwillig erfolgen.
Unter bestimmten Auflagen ist eine Ortung der Mitarbeiter aber durchaus möglich: „Der Arbeitgeber darf grundsätzlich alle Daten erheben und verwenden, die er benötigt, um das Arbeitsverhältnis durchzuführen“, erklärt Dr. Natalie Oberthür, Arbeitsrechtsexpertin der Deutschen Anwaltsauskunft. Denkbar sei dies beispielsweise bei der GPS-Ortung eines Logistik-Unternehmens, um die Routen zu takten.
Arbeitgeber sollten sich diesbezüglich genau absichern. Hierbei empfiehlt sich eine zusätzliche Einwilligung des Arbeitnehmers. Diese muss schriftlich erfolgen und unter Angabe der Zwecke, die mit der Datenerhebung verbunden sind. Dann ist eine Ortung erlaubt.
Auch in solchen Fällen sei aber immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sagt Rechtsanwältin Oberthür. „Gibt es jenseits der Handy-Ortung Methoden, die nicht in das Persönlichkeitsrecht eingreifen aber auch das gewünschte Ziel erreichen, müssen diese zuerst wahrgenommen werden.“
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