Essen/Berlin (DAV) – Kommt es zwischen Einrichtungen und Sozialleistungsträgern zu Streit über Leistungen oder Vergütungen, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. Sie soll festgefahrene Vertragsverhandlungen ersetzen und strittige Punkte entscheiden, damit Leistungen für Betroffene weiter erbracht werden können. Ihre Befugnisse sind jedoch begrenzt: Eine Schiedsstelle kann einen Leistungsträger nicht verbindlich zur Übernahme einer von ihm bestrittenen Zuständigkeit verpflichten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10. Oktober 2024 entschieden (Az.: L 9 SO 56/24 KL), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Dem Verfahren lagen mehrere stationäre Kinderhäuser zugrunde, in denen schwerstbehinderte und intensivpflegebedürftige Kinder und Jugendliche betreut werden. Die Einrichtungen waren seit Januar 2021 als Pflegeeinrichtungen zugelassen und erbrachten neben Pflegeleistungen nach dem SGB XI auch Behandlungspflege und außerklinische Intensivpflege nach dem SGB V. Die Betreiberin wollte zusätzlich Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für Eingliederungshilfe mit zwei Landschaftsverbänden als überörtlichen Trägern abschließen. Die Landschaftsverbände hielten sich dafür nicht für zuständig und verwiesen auf mögliche örtliche Träger.
Da die Verhandlungen daran scheiterten, rief die Betreiberin die Schiedsstelle an. Sie beantragte, die Zuständigkeit der Landschaftsverbände festzustellen und einen Stundensatz von 59,63 Euro je Fachstunde festzusetzen. Die Schiedsstelle erließ daraufhin gleichlautende Beschlüsse vom 12. Januar 2024 für alle Einrichtungen, stellte die Zuständigkeit der Landschaftsverbände fest und erteilte den Beteiligten mehrere Auflagen für das weitere Vertragsverfahren. Eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthielten die Beschlüsse nicht. Die Landschaftsverbände klagten dagegen unmittelbar beim LSG.
Das Gericht hob die Schiedssprüche auf. Bei den Beschlüssen handele es sich um Verwaltungsakte, die grundsätzlich einer Begründung bedürften – daran habe es hier gefehlt. Unabhängig davon sei die Schiedsstelle auch sachlich nicht befugt gewesen, die Zuständigkeit der Leistungsträger verbindlich festzustellen: Sie dürfe nur über streitige Punkte einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung entscheiden. Die Klärung sachlicher Zuständigkeiten obliege hingegen den Gerichten. Da die erteilten Auflagen untrennbar mit dieser unzulässigen Zuständigkeitsfeststellung verbunden gewesen seien, seien auch sie rechtswidrig. Zugleich stellte das Gericht klar, dass Eingliederungshilfeleistungen grundsätzlich auch in stationären Pflegeeinrichtungen möglich sind und dort neben Pflegeleistungen gesondert vergütet werden können.
Nach Angaben von anwaltauskunft.de zeigt die Entscheidung, dass Schiedsstellen zwar eine wichtige Rolle bei der Lösung von Vertragskonflikten im Sozialrecht spielen. Sie können jedoch keine grundlegenden Zuständigkeitsfragen zwischen Leistungsträgern verbindlich klären.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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