Celle/Berlin (DAV) – Wer ohne Visum nach Deutschland einreist, aber von Anfang an vorhat, hier zu bleiben, hat unter Umständen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Auch dann, wenn er eigentlich ein Visum braucht. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Celle-Bremen vom 25. Mai 2023 hervor (AZ: L 8 AY 14/23 B ER). Das Gericht stellte fest, dass in einem solchen Fall eine Ausreisepflicht besteht, die gleichzeitig einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auslösen kann, erklärt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Serbien. Sie war bereits in Deutschland und ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Nach dem Tod ihrer Eltern in Serbien reiste sie erneut nach Deutschland ein - ohne Visum, aber mit dem Wunsch, für immer bei ihrem Bruder zu leben. Sie beantragte bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Sozialleistungen und medizinische Versorgung.
Die zuständige Behörde lehnte Leistungen mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin als visumfreie Touristin keinen Anspruch auf Leistungen habe.
Das LSG sah das anders: Da die Frau von Anfang an nicht nur kurzfristig bleiben wollte, war ihre Einreise ohne Visum nicht erlaubt. Deshalb sei sie eigentlich ausreisepflichtig. Gerade diese Ausreisepflicht führe aber dazu, dass sie, solange sie sich in Deutschland aufhalte, Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen könne.