Konstanz/Berlin (DAV) – Erhalten Menschen mit Behinderung private Spenden für behinderungsbedingte Bedarfe, können diese als verwertbares Vermögen die Ansprüche auf staatliche Eingliederungshilfe mindern oder ausschließen. Das hat das Sozialgericht Konstanz am 16. Dezember 2025 entschieden (Az.: S 6 SO 435/22), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Eine Anrechnung scheidet demnach nur aus, wenn das Geld für Zwecke bestimmt ist, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen, oder wenn der Betroffene rechtlich nicht über die Mittel verfügen kann.
Der Kläger, der nach einem Unfall im Jahr 2019 querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hatte vom zuständigen Landkreis die Übernahme von Umbaukosten für seine Wohnung in Höhe von rund 25.000 Euro gefordert. Nach dem Unfall waren über verschiedene Spendenaufrufe erhebliche Beträge zusammengekommen: Knapp 20.000 Euro flossen direkt auf sein Konto, rund 73.000 Euro wurden über eine Internetplattform gesammelt und an eine Treuhänderin ausgezahlt. Ein Service-Club sammelte zudem rund 34.000 Euro – diese Gelder sollten jedoch ausdrücklich nur für Kosten ausgezahlt werden, die kein anderer Kostenträger übernimmt. Der Landkreis lehnte die Kostenübernahme ab, weil das Vermögen des Klägers die geltenden Freibeträge übersteige.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Bei den Spenden handele es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des Sozialrechts. Da die Kontoguthaben sowie die über die Internetplattform gesammelten Gelder dem Kläger rechtlich zur Verfügung standen, überschritt sein Vermögen den damals geltenden Freibetrag von rund 57.300 Euro. Eine besondere Härte, die einer Anrechnung entgegenstehen würde, sah das Gericht nicht: Diese liege nur vor, wenn die Spenden für Zwecke vorgesehen seien, die nicht bereits durch die Eingliederungshilfe abgedeckt werden. Da die Zuwendungen hier allgemein der Unterstützung dienten, müssten sie vorrangig eingesetzt werden, bevor staatliche Hilfe greift. Lediglich die Gelder beim Service-Club blieben anrechnungsfrei, weil der Kläger darauf keinen direkten Zugriff hatte.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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