Potsdam/Berlin (DAV) – Eine hinzugekommene Krankheit führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der Bezugsdauer von Krankengeld. Der Krankengeldanspruch kann nicht verlängert werden, wenn während der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit festgestellt wird. Über eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Potsdam vom 15. Oktober 2024 (AZ: L 14 KR 49/24) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Die Klägerin war seit Juli 2020 zunächst wegen orthopädischer Erkrankungen und später wegen einer Schilddrüsenerkrankung durchgehend arbeitsunfähig. Der Hausarzt bescheinigte die Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. November 2021. Im September 2021 diagnostizierte eine Augenärztin zusätzlich einen Grauen Star, der medikamentös behandelt wurde, aber erst ab dem 3. November 2021 zu einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit führte.
Die Krankenkasse zahlte Krankengeld bis zum Erreichen der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen und stellte die Zahlungen zum 16. Januar 2022 ein. Sie argumentierte, dass das Hinzutreten der Augenerkrankung nicht zu einer Verlängerung des Krankengeldanspruchs führe, da die vorherige Arbeitsunfähigkeit die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft habe. Dagegen erhob die Klägerin Klage und begehrte eine Verlängerung des Krankengeldbezugs über den 16. Januar 2022 hinaus.
Das LSG Berlin-Potsdam wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Der Anspruch auf Krankengeld sei auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine hinzugetretene Krankheit führe nicht zu einer Verlängerung dieser Bezugsdauer. Dies gelte unabhängig davon, ob die hinzugetretene Erkrankung allein zur Arbeitsunfähigkeit führe oder nicht. Entscheidend sei, dass die Augenerkrankung der Klägerin während der laufenden Arbeitsunfähigkeit wegen der Schilddrüsenerkrankung festgestellt worden sei. Da die Höchstdauer bereits erreicht war, bestehe kein Anspruch auf Krankengeld.
Das Gericht führte weiter aus, dass die gesetzliche Regelung keine Überschneidung der Arbeitsunfähigkeiten verlange. Die gesetzliche Regelung diene der Abgrenzung der Krankenversicherung von der Rentenversicherung. Eine nachträgliche Verlängerung des Krankengeldbezugs aufgrund eines Krankheitswechsels würde zu Missbrauchsmöglichkeiten führen und sei daher nicht vorgesehen.
„Die Entscheidung verdeutlicht die restriktive Handhabung der Krankengeldbezugsdauer“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Versicherte sollten auf eine lückenlose ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit achten, um keine Lücken im Krankengeldanspruch zu riskieren. Insbesondere bei mehreren gleichzeitig bestehenden Erkrankungen sei es wichtig, rechtzeitig ärztliche Bescheinigungen einzuholen.
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