(DAA). Die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeit sind oft fließend. Gestritten wird deshalb, ob man bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dies war auch bei einer tragischen Verletzung eines Jägers der Fall.
Ein Jäger, der sich beim Zerlegen eines wenige Tage zuvor erlegten Hirsches verletzt, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 21. März 2024 (AZ: L 3 U 62/23). Hierauf weist anwaltauskunft.de, das Verbraucherrechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hin.
Jagdausflug im Spreewald
Der 43-jährige Kläger, Inhaber eines Jagdbegehungsscheins, begab sich gemeinsam mit einem Revierpächter in die Kühlkammer, um einen erlegten Hirsch zu zerlegen. Doch der Ausflug endete tragisch, als das Tier von der Decke fiel, den Kläger unter sich begrub und schwer verletzte.
Urteil: Kein Arbeitsunfall des Jägers
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Der Kläger sei als Jagdgast nicht wie ein Beschäftigter versichert gewesen. Die Tätigkeit des Zerlegens habe im Zusammenhang mit seiner persönlichen Jagdleidenschaft gestanden und nicht mit einer beruflichen Beschäftigung.
Quelle: www.anwaltauskunft.de