Münster/Berlin (DAV) – Immobilienbesitzer können einen Anspruch darauf haben, auch auf einem denkmalgeschützten Haus eine Solaranlage installieren zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied am 27. November 2024 (AZ: 10 A 2281/23), dass das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien in der Regel Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes hat.
In dem vom Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall wollte eine Hauseigentümerin aus Nordrhein-Westfalen auf dem Satteldach ihres Wohnhauses eine Solaranlage installieren. Das Gebäude liegt in einem Denkmalbereich, der durch eine Satzung vor baulichen Veränderungen geschützt ist. Die Denkmalbehörde lehnte den Antrag teilweise ab, weil die geplanten Solarmodule das Erscheinungsbild des Gebietes erheblich beeinträchtigen würden. Lediglich für Nebenflächen wie Garage und Nebengebäude wurde eine Genehmigung erteilt.
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Antragstellerin Klage. Sie argumentierte, dass der Ausbau erneuerbarer Energien ein überwiegendes öffentliches Interesse darstelle und daher in der Abwägung zu berücksichtigen sei.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, woraufhin die Denkmalbehörde Berufung einlegte. Das OVG Münster hat nun die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Diesem Interesse komme bei Abwägungsentscheidungen in den meisten Fällen der Vorrang zu. Der Denkmalschutz könne diesen Vorrang nur in besonderen Ausnahmefällen überwinden. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht, da die geplanten Solarmodule das geschützte Ortsbild nicht unzumutbar beeinträchtigten.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass der Bundesgesetzgeber eine klare Vorgabe geschaffen habe, die auch die Entscheidungsprozesse der Landesbehörden beeinflusse. Die bundesgesetzliche Regelung gehe vor landesrechtlichen Vorschriften, die dem Denkmalschutz im Einzelfall ein höheres Gewicht beimessen könnten.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).