Nr. 12/24: Unfall bei Renovierung im Haus des Schwiegervaters – kein Arbeitsunfall
Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Unfall bei Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns ist kein Arbeitsunfall. Auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2023 (AZ: S 6 U 284/20) weist das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin.
Ein 51-jähriger Mann half seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus. Dabei verletzte er sich schwer und beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab, da es sich bei den Renovierungsarbeiten lediglich um eine familiäre Gefälligkeit gehandelt habe.
Das Landessozialgericht Düsseldorf gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Zwar erfasse die "Wie-Beschäftigung" grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsleistungen. Dies gelte aber dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer durch die familiäre Beziehung geprägt sei. Bei Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohnes handele es sich regelmäßig um eine familiäre Gefälligkeit, die nicht als Beschäftigung anzusehen sei.