Berlin (DAV). Am 19. Mai erscheint der Berliner Mietspiegel 2017. Nach aktuellem Stand sind die Mieten in der Hauptstadt erneut gestiegen. Vermieter könnten das in vergleichbaren Fällen auch in anderen Städten zum Anlass nehmen, die Miete in ihren Wohnungen zu erhöhen. Die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert, wie sich Vermieter korrekt verhalten oder sich Mieter andernfalls dagegen wehren können.
„Vermieter können die Miete in laufenden Mietverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, um sie an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Das sogenannte Mieterhöhungsverlangen müsse jedoch einige Anforderungen erfüllen:
- Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen.
- Ein Mieterhöhungsverlangen muss begründet sein
- Das Schreiben muss an alle Mieter gehen
- Der Name der Person, die die Mieterhöhung fordert, muss angegeben sein
- Die Frist von zwölf Monaten zur erneuten Erhöhung muss eingehalten werden
- Die Kappungsgrenze muss eingehalten werden
- Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen (dürfen)
Einfach verfügen darf der Vermieter eine Mieterhöhung nicht. Der Mieter hat den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhält, plus zwei weitere Monate Zeit, das Mieterhöhungsverlangen zu prüfen. Während dieser Zeit muss er die erhöhte Miete noch nicht zahlen. „Wer ein Mieterhöhungsverlangen im Briefkasten hat, sollte es einem Anwalt vorlegen“, rät der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Oft seien die Schreiben fehlerhaft.
Ist der Mieter mit der Mieterhöhung einverstanden, genügt eine formlose Zustimmung. Zahlt er vorbehaltlos die erhöhte Miete, drückt er ebenfalls sein Einverständnis aus. Weigert sich der Mieter aber zu zahlen, etwa weil er in dem Schreiben Fehler gefunden hat, kann der Vermieter dagegen klagen. Der Fall wird dann womöglich vor Gericht entschieden.
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