Lübeck/Berlin (DAV) – Die Weitergabe sogenannter Positivdaten aus Telekommunikationsverträgen an die SCHUFA kann Schadensersatzansprüche auslösen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Januar 2025 (AZ 15 O 262/23) hervor. Das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung wiege schwerer als das Interesse der Unternehmen an einer Datenübermittlung, erklärt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem großen Telekommunikationsunternehmen, einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers wurden verschiedene Positivdaten – darunter Name, Anschrift, Geburtsdatum, Vertragsbeginn und -ende sowie die Vertragsnummer – an die SCHUFA übermittelt. Die Beklagte berief sich auf eine Interessenabwägung nach der DSGVO und argumentierte, die Datenübermittlung diene dem Schutz vor Betrug sowie einer besseren Bonitätsbewertung.
Der Kläger sah darin jedoch einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und klagte auf Schadensersatz.
Das Landgericht Lübeck stellte klar, dass mit der Datenübermittlung zwar legitime Zwecke verfolgt werden können, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung jedoch das Recht des Klägers auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Besonders kritisch sah das Gericht die Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile durch die SCHUFA, die durch die Verknüpfung verschiedener Daten erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben können.
Eine unklare und weitreichende Datenübermittlung an Auskunfteien stelle ein erhebliches Risiko für die informationelle Selbstbestimmung dar. Die Intransparenz der Datenverarbeitung und die Möglichkeit des Betroffenen, nicht nachvollziehen zu können, welche Daten in die Bonitätsbewertung einfließen, verstärkten diese Gefahr.
Das LG Lübeck sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro zu.
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