(DAV). Ein Urteil klärt wichtige Fragen zur Übermittlung von Sozialdaten zwischen Jugendämtern und Ausländerbehörden. Es stellt klar, dass nicht alle Daten, die im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamtes erlangt werden, dem Übermittlungsverbot des § 65 Abs. 1 SGB VIII unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Daten zum Zwecke der persönlichen und erzieherischen Hilfe anvertraut wurden.
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 28. November 2023 (AZ: 11 LC 273/21). Darin wurde klargestellt, dass eine Datenübermittlung nicht gegen das Übermittlungsverbot verstößt, wenn die Daten nicht zum Zwecke der persönlichen und erzieherischen Hilfe anvertraut wurden.
Datenübermittlung zwischen Jugendamt und Ausländeramt
Der Entscheidung liegt der Fall eines nigerianischen Staatsangehörigen zugrunde, dessen Asylantrag abgelehnt wurde und der seit 2005 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nachdem er die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind deutscher Staatsangehörigkeit anerkannt hatte, bat die Ausländerbehörde das Jugendamt um Auskunft über das Umgangsrecht des Klägers mit seiner Tochter.
Das Jugendamt teilte der Ausländerbehörde mit, dass der Kläger sich um Umgang bemühe, aber nicht in der Lage sei, die Betreuung und Versorgung des Kindes zu übernehmen. Der Kläger sah in dieser Datenübermittlung einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz des Familienlebens.
Gericht: Kein Verstoß gegen Übermittlungsverbot
Das OVG Lüneburg sah dies anders und stellte fest, dass die Datenübermittlung rechtmäßig war. Es betonte, dass die übermittelten Daten nicht dem besonderen Schutz des § 65 SGB VIII unterlägen, da sie nicht zum Zweck der Personensorge und Erziehungshilfe anvertraut worden seien.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Informationsaustausches zwischen Jugendämtern und Ausländerbehörden für die Beurteilung aufenthaltsrechtlicher Fragen unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Quelle: www.anwaltauskunft.de