Bremen/Berlin (DAV) – Das Jugendamt darf die Eignung von Adoptionsbewerbern nicht ohne nachvollziehbare Gründe ablehnen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen am 28. August 2024 (AZ: 2 LB 199/24), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt. Im vorliegenden Fall hatte ein deutsches Ehepaar die Adoption eines philippinischen Kindes beantragt. Obwohl ein Gutachten die Eignung der beiden für die Adoption bestätigte, lehnte das Jugendamt die Anerkennung der Eignung ab - ohne stichhaltige Begründung. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Entscheidung nicht rechtmäßig ist und stellte die Adoptionseignung der Eheleute fest.
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, bestehend aus einer 1971 geborenen Frau, die ursprünglich von den Philippinen stammt, und ihrem 1979 geborenen Ehemann. Sie wollten den auf den Philippinen geborenen und dort lebenden Sohn der Nichte der Frau adoptieren. Im Oktober 2017 beantragten sie beim zuständigen Jugendamt die Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung als ersten Schritt des Adoptionsverfahrens.
Nachdem das Jugendamt den Antrag zunächst abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Eheleute erfolglos geblieben war, erhoben diese Klage. Im Laufe des Verfahrens holte die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) ein Sachverständigengutachten ein, das die Eignung der Eheleute zur Adoption eines Kindes von den Philippinen bestätigte. Dennoch lehnte das Jugendamt den Antrag Ende 2022 erneut ab, was zu einem weiteren Verwaltungsgerichtsverfahren führte. Das Verwaltungsgericht hob den Ablehnungsbescheid zwar auf, verurteilte das Jugendamt aber lediglich, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Eheleute legten daraufhin Berufung ein.
Mit Erfolg! Das OVG Bremen gab der Berufung der Eheleute statt und änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Das Gericht stellte fest, dass die Eheleute einen Anspruch auf positive Feststellung ihrer allgemeinen Adoptionseignung haben. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Jugendamt in seinen ablehnenden Bescheiden keine nachvollziehbaren Gründe genannt habe, die gegen die Adoptionseignung der Eheleute sprächen. Dabei stützte sich das Gericht insbesondere auf das Sachverständigengutachten der GZA, das die Eignung der Eheleute überzeugend bejaht hatte.
Das OVG Bremen betonte, dass der Adoptionsvermittlungsstelle bei der Eignungsprüfung zwar ein Beurteilungsspielraum zustehe. Eine Verurteilung zur positiven Feststellung der Adoptionseignung komme aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststehe, dass jede andere Entscheidung eine fehlerhafte Ausübung dieses Beurteilungsspielraums wäre. Dies sei hier der Fall.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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