(DAA). Bei Fußballspielen können die Emotionen hochkochen und zu unüberlegten Handlungen führen. Doch was passiert, wenn eine solche Handlung vor Gericht landet?
Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 (AZ: 917 Ls 6443 Js 217242/23) ein solches Szenario entschieden: Kein Diebstahl, aber vielleicht Nötigung.
Ein Fan, ein Schal und ein Prozess
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall ging es um einen Fan von Eintracht Frankfurt, der nach dem Bundesligaspiel zwischen Eintracht Frankfurt am Main und dem FC Schalke 04 beim Verlassen des Stadions einem Anhänger von Schalke 04 den Fanschal vom Hals zog. Als er wenige Meter später von dem Schalke-Fan eingeholt, festgehalten und zur Rückgabe aufgefordert wurde, stieß er ihm unvermittelt mit beiden Händen gegen die Brust und drückte ihn weg.
Dieses Verhalten führte zu einer Anklage, die jedoch nicht, wie von der Staatsanwaltschaft angestrebt, zu einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls führte. Das Gericht entschied, dass eine Diebstahlshandlung eine Zueignungsabsicht voraussetzt, also den Willen, die entwendete Sache dauerhaft dem eigenen Vermögen zuzuführen.
Die rechtliche Einordnung: Nötigung statt Diebstahl
Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass die bloße Wegnahme einer Sache, um jemanden zu ärgern, nicht als Diebstahl gilt. Vielmehr handelt es sich um eine so genannte Gebrauchsanmaßung, die - sofern kein weiterer Vorsatz nachgewiesen werden kann - nicht unter den Diebstahl fällt.
Im konkreten Fall wurde der Fan wegen Nötigung angeklagt, da er Gewalt angewendet hatte, um den Schal bei sich zu behalten.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Hinweis: Der Beschluss bezieht sich nur auf die Anklage. Da kein Verbrechen vorliegt muss kein Schöffengericht entscheiden. Daher kann ein Einzelrichter entscheiden. Das Urteil wegen Nötigung steht noch aus.